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Sonnenschirm orange mit zwei Stühlen am Strand

Urlaubszeit: So könnt ihr euch erholen!

Ausbildung, Berufsschule, arbeiten, lernen... wie schön, wenn dann endlich der wohlverdiente Urlaub ansteht. Denn wer viel arbeitet, dem steht Erholung nicht nur zu, sondern der hat sie auch dringend nötig. Damit die schönste Zeit des Jahres ungetrübt genossen werden kann, hat ver.di Jugend die wichtigsten Infos für Auszubildende zum Thema zusammengestellt.

Wie lang darf der Urlaub sein? Und wie sieht es aus mit Entgeltbezügen in der freien Zeit? Die gesetzlichen Grundlagen für Urlaubslänge und -zeitpunkt sowie Urlaubsentgelt sind für Jugendliche in § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) geregelt. Allerdings finden sich dort lediglich die Mindeststandards. Gibt es einen längeren tarifvertraglichen Urlaubsanspruch oder eine günstigere Regelung durch eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung, dann gelten diese besseren Regelungen.

24 Werktage – das ist die gesetzliche Mindesturlaubsdauer. Dieser Urlaubsanspruch ist nach Alter gestaffelt: Laut § 19 des JArbSchG muss der Arbeitgeber allen unter 16-Jährigen einen Jahresurlaub von 30 Werktage gewähren. Wer unter 17 Jahre alt ist, bekommt 27 Werktage Urlaub und alle unter 18-Jährigen 25 Werktage. Als Werktage gelten Montag bis Samstag. Achtung: Der volle Urlaubsanspruch besteht zum ersten Mal nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Für eine Woche Urlaub müssen also sechs Werktage Urlaub eingereicht werden. Ist der Urlaubsanspruch in Arbeitstagen angegeben (Montag bis Freitag), dann reichen fünf Tage Urlaub für eine freie Woche aus. 

Urlaubsabstimmung im Betrieb
Damit der Betrieb funktionieren kann, müssen die Urlaubswünsche der einzelnen Beschäftigten koordiniert werden. Deshalb bestimmt die betriebliche Interessenvertretung mit bei der zeitlichen Lage des Urlaubs sowie bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans.

Der Arbeitgeber kann den Urlaub von Beschäftigten im gewünschten Zeitraum verweigern. Allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • dringende betriebliche Gründe
  • Urlaubswünsche anderer Auszubildender, die aufgrund sozialer Aspekte den Vorzug bekommen können (beispielsweise Auszubildende mit Kindern)

In der Praxis schränkt das Gebot der Urlaubsgewährung während der Berufsschulferien die Wahlfreiheit der Auszubildenden in punkto Urlaub ein. Übrigens: Niemand muss an freien Tagen oder in seinem Erholungsurlaub erreichbar sein für den Arbeitgeber – wäre ja sonst auch wenig entspannend.

Der Urlaubsantrag sollte nach Möglichkeit rechtzeitig und schriftlich eingereicht werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Wenn innerhalb eines Monats noch keine Rückmeldung vom Arbeitgeber kam, gilt der Urlaub als genehmigt.

Gesetzliche Feiertage
Fallen gesetzliche Feiertage in den Urlaubszeitraum, dann werden sie nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet. Doch ob ein bestimmter Feiertag gesetzlich ist, hängt von der Region ab. Der Ort der Tätigkeit – der Sitz des Betriebs, in dem man arbeitet – ist in dieser Frage also ausschlaggebend.

Krank im Urlaub – was tun?
Blöd, wenn man im Urlaub krank wird. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests bleibt der Urlaubsanspruch jedoch erhalten. Achtung: Die entsprechenden Tage dürfen Auszubildende nicht einfach an den Urlaub anhängen. Die zeitliche Lage muss neu mit dem Arbeitgeber vereinbart werden!

Verfall des Urlaubs
Der Urlaub muss in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entsteht, beantragt, gewährt und genommen werden. Diese Regelung findet sich in § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Ausnahmsweise kann der Urlaub auch auf das folgende Jahr übertragen werden. Der Resturlaub des Vorjahres muss dann bis Ende März des Folgejahres genommen werden – es sei denn, es greift eine für den Auszubildenden günstigere tarifvertragliche Regelung. Bei nicht rechtzeitiger Beantragung verfällt der Urlaub ersatzlos.

Verzicht auf den Erholungsurlaub
Geht das? Auszubildende haben Anspruch auf ihren Erholungsurlaub. Zur Regeneration – und zwar in Freizeit. Kein Arbeits- oder Tarifvertrag kann diesen Anspruch ausschließen. Auch ein Ausgleich mit Geld ist während eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses nicht möglich – das würde dem Erholungsgedanken ebenfalls entgegenstehen. Auch ist Urlaubsanspruch nicht übertragbar: Er kann weder vererbt noch auf andere Weise an andere abgetreten werden. Zum Glück. Welcher gesunde Mensch will schon freiwillig auf Erholung verzichten?

Widerruf des Urlaubs
Stehen Auftragsspitzen ins Haus oder gibt es Personalengpässe, versuchen Arbeitgeber gerne einen bereits genehmigten Urlaub zu widerrufen. Auf keinen Fall auf so etwas einlassen! Denn Arbeitgeber können bereits gewährten Urlaub – egal ob durch Urlaubsplan oder genehmigten Urlaubsantrag – nicht widerrufen. Auch im Urlaub selbst darf niemand zurückgepfiffen werden.

Auszubildende sollten auch hier natürlich nicht einfach in Urlaub gehen, sondern vorher mit der JAV oder dem Betriebsrat bzw. Personalrat sprechen, um den Urlaubswunsch abzuklären. Im Zweifel steht Auszubildenden im zweiten Schritt selbstverständlich auch der Weg zum ver.di Rechtsschutz offen. 

Mehr Infos und weitere Erläuterungen zum Thema gibt es bei ver.di b+b.

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