Finanzen in der Ausbildung mit Kind
(Werdende) Eltern haben Anspruch auf verschiedene finanzielle Leistungen, die wir dir hier vorstellen wollen.
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Zuschüsse nach dem Sozialgesetzbuch II
Während der Schwangerschaft ändert sich erst einmal nichts für dich, wenn du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommst und die Ausbildung weitermachst. Im Mutterschutz bekommst du auch weiterhin BAB. Nur die ausbildungsbezogenen Leistungen wie z. B. Fahrtkosten werden gestrichen.
Für den Fall, dass du direkt nach dem Mutterschutz wieder in deine Ausbildung einsteigen solltest, bekommst du direkt deine ursprüngliche Berufsausbildungsbeihilfe. Solltest du nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, hast du jedoch keinen Anspruch auf BAB mehr. Nach der Elternzeit kannst du dann erneut BAB beantragen. Durch das Kind erhöht sich dein BAB-Bezug nicht, aber du kannst unter besonderen Bedingungen einen monatlichen Zuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Frag dazu am besten direkt deine*n Sachbearbeiter*in.
Gegebenenfalls steht dir auch ein zusätzlicher Zuschuss nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zu. Beantrage dazu am besten direkt einen Termin bei deine*r Sachbearbeiter*in – dort bekommst du fachkundige Unterstützung und passgenaue Beratung.
Elterngeld
Regelungen zum Elterngeld gelten für alle Beschäftigten – auch in der Ausbildung oder mit Werkstudierendenstatus. Alle Eltern, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, können Elterngeld beantragen. Das Elterngeld gibt es in drei Varianten: das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus.
Basiselterngeld
Eltern bekommen das sogenannte Basiselterngeld gemeinsam für insgesamt 14 Monate, um den Einkommensverlust durch die Kinderbetreuung aufzufangen. Die Monate können die Eltern unter sich aufteilen, wobei ein Elternteil mindestens zwei Monate und höchstens zwölf Monate davon in Anspruch nehmen kann. Wenn du alleinerziehend bist, dann kannst du die vollen 14 Monate Elterngeld für dich geltend machen. Das Basiselterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Die Eltern können es abwechselnd oder auch zeitgleich beziehen. Du kannst im Elterngeldbezug auch eine Pause machen, solange in dieser Zeit dein*e Partner*in Elterngeld bezieht. Eine*r von euch muss immer im Bezug sein.
ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus wird dann spannend, wenn während der Zeit des Elterngeldbezugs in Teilzeit gearbeitet bzw. die Ausbildung absolviert wird. Dieses Elterngeld kannst du doppelt so lange bekommen, wie das zuvor beschriebene Basiselterngeld. Ein Monat Basiselterngeld lässt sich umwandeln in zwei Monate ElterngeldPlus. Du kannst also maximal 28 Monate statt maximal 14 Monate Elterngeld (Basiselterngeld) beziehen.
Die Berechnung des ElterngeldPlus ist nicht ganz einfach. Die Höhe deines ElterngeldPlus hängt von deinem ursprünglichen Nettolohn und der Höhe der Stunden ab, die du in Teilzeit arbeitest. Meist ist das ElterngeldPlus monatlich niedriger als das Basiselterngeld. Das muss man sich leisten können – wegen der doppelt so langen Bezugsdauer kann es sich aber durchaus lohnen. Geh am besten in eine Beratungsstelle, frag deine Gewerkschaft, deinen Betriebs- oder Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragten. Gemeinsam könnt ihr schauen, ob ElterngeldPlus für dich eine gute Option wäre.
Partnerschaftsbonus
Wenn ihr euch die familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich untereinander aufteilt, dann könnt ihr pro Person vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen. Das gilt auch für getrennte Eltern. Voraussetzung: Beide Elternteile dürfen in dieser Zeit nur in Teilzeit arbeiten, und zwar mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche.
Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus allein nutzen, wenn sie in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten 24 bis 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Wie viel Elterngeld bekommst du?
Die Höhe des Elterngeldes hängt von deinem Einkommen ab. Beim Basiselterngeld bekommst du zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat. Es können auch höhere Beträge ausgezahlt werden, wenn du schon Kinder hast oder Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlinge bekommen hast.
Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des Nettoeinkommens, das du vor der Geburt hattest und das nun wegfällt. In den Monaten, in denen du wieder in Teilzeit deiner Ausbildung nachgehst, bekommst du 65 Prozent des durch die Teilzeitarbeit wegfallenden Einkommens.
Gerade Auszubildende verfügen oft über ein geringes Nettoeinkommen. Für Menschen mit geringen Löhnen gelten diese Regelungen:
- Wenn du zwischen 1.240 und 1.200 Euro Netto vor der Geburt hattest, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 auf 67 Prozent (bei 1.238 Euro bekommst du 65,1 Prozent usw.)
- Wenn du zwischen 1.200 und 1.000 Euro Netto hattest, bekommst du 67 Prozent.
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Wenn du weniger als 1.000 Euro hattest, steigt der Prozentsatz wieder in kleinen Schritten auf bis zu 100 Prozent. Je zwei Euro, die dein Einkommen unter 1.000 Euro lag, steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozent.
Du kannst aber auch den Elterngeldrechner nutzen, um eine Idee davon zu bekommen, wie hoch dein Elterngeld sein wird.
Antragstellung
Elterngeld kann gleich nach der Geburt und drei Monate rückwirkend bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Wo du es beantragst, variiert je nach Bundesland. Du kannst jeweils das Formular deines Bundeslandes nutzen, das du auf dem Familienportal findest. Das Formular bekommst du aber auch bei deiner Elterngeldstelle, bei vielen Gemeindeverwaltungen und von zahlreichen Krankenkassen und -häusern. Wenn du während des Bezugs etwas ändern möchtest (z. B. die Elterngeldmonate untereinander anders aufteilen, als ursprünglich geplant oder einen Monat Basiselterngeld in ElterngeldPlus umwandeln), dann ist das möglich.
In vielen Bundesländern kann das Elterngeld digital beantragt werden.
Kindergeld
Das Kindergeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten, die den Eltern entstehen, solange das Kind sich nicht selbst finanzieren kann. Es deckt aber nicht alle anfallenden Kosten.
Dein Anspruch besteht – unabhängig vom Einkommen – ab der Geburt deines Kindes und maximal sechs Monate rückwirkend. Aber so lange solltest du mit der Beantragung nicht warten! Anträge gibt es bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, auch online.
Kinderzuschlag
Eltern, die über ausreichend Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt verfügen, aber rechnerisch nicht genug für den Unterhalt ihrer Kinder verdienen, erhalten einen Kinderzuschlag für jedes minderjährige Kind im Haushalt der Eltern. Den Zuschlag bekommst du für sechs Monate. Wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, musst du einen neuen Zuschlag beantragen.
Zum Einkommen werden dabei auch Unterhaltszahlungen oder Berufsausbildungsbeihilfen gezählt. Kindergeld oder Wohngeld zählen jedoch nicht als Einkommen. Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse des Arbeitsamtes oder online beantragt.
Hier findest du einen Überblick über finanzielle Leistungen für Familien mit kleinem Einkommen.
Mutterschaftsgeld
Wenn du noch in deiner Ausbildung steckst, hast du nur Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn du einer Nebentätigkeit nachgehst.
Unterhalt bei Alleinerziehenden
Wenn du und dein*e Ex-Partner*in getrennt leben, ist das Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem das Kind nicht regulär lebt. Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen.
Falls dein*e Ex den Unterhalt nicht zahlt, kannst du vor dem Familiengericht klagen oder einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt in Anspruch nehmen. Das Jugendamt treibt dann für dich das Geld von ihm oder ihr ein.
Wohngeld
Wenn dein Einkommen zu gering ist und du keine anderen Transferleistungen (wie z. B. BAB, BAföG oder ALG II) beziehst, kannst du Wohngeld beantragen. Wir hoch der Wohnzuschuss ausfällt, hängt vom Gesamteinkommen deines Haushaltes, der Zahl der Haushaltsmitglieder und der Höhe deiner Miete ab. Sobald dein Kind geboren wurde, ändern sich auch die Antragsvoraussetzungen und du kannst deinen Anspruch noch einmal prüfen lassen.
Elterngeld, das über dem Grundbetrag von 300 Euro liegt, wird beim Wohngeld als Einkommen angerechnet. Kindergeld, Kinderzuschlag, Bildungs- und Teilhabeleistungen werden jedoch nicht angerechnet.
Weitere Informationen zum Wohngeld bekommst du bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Mit dem Wohngeldrechner kannst du herausfinden, wie viel Wohngeld dir ungefähr zusteht. Den Antrag auf Wohngeld stellst du bei deiner Wohngeldstelle.
Mehr Infos? Das DGB-Projekt „Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestalten“ berät Betriebs- und Personalratsmitglieder sowie Beschäftigte zu allen Themen rund um Arbeit und Leben – und kommt z. B. auch mit Infos zu Elterngeld und Elternzeit in euren Betrieb oder eure Dienststelle.
Homepage: vereinbarkeit.dgb.de, E-Mail: vereinbarkeit@dgb.de, Infohotline (Mo + Mi 10-14 Uhr): 030 / 21240 525