Krankheit des Kindes
Dein Kind ist krank und braucht jetzt mehr Aufmerksamkeit? Solange dein Kind unter zwölf Jahre alt ist, darfst du während deiner Ausbildung für die Krankenpflege zu Hause bleiben, sofern kein anderes Haushaltsmitglied die Pflege übernehmen kann.
Auszubildende haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen, wenn sie die Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung eines erkrankten Kindes übernehmen müssen. Dieser Anspruch kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden und steht dir damit immer zu.
Azubis haben damit einen wesentlich höheren Anspruch als andere Beschäftigte. Denn für sie gelten pro Kind und Elternteil zehn Arbeitstage im Jahr, insgesamt pro Elternteil höchstens 25 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf doppelt so viele Tage.
Krankheit im Urlaub
Achtung: Wird dein Kind während deines Urlaubs krank, gilt dein Urlaub trotzdem als genommen. Urlaubstage, in denen du dein krankes Kind beaufsichtigen musstest, werden dir also leider nicht ersetzt. Im Gegensatz dazu dürfen alle Beschäftigten Urlaubstage nachholen, die ihnen durch eigene Erkrankung verlorenen gegangen sind – also auch Auszubildende oder Werkstudierende.
Krankenversicherung des Kindes
Dein Kind braucht auf jeden Fall eine Krankenversicherung! Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder aber von jeglichen Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse befreit. Wenn du und der andere Elternteil selbst versichert sind, kann das Kind bei der Krankenkasse familienversichert werden. Ein Kind kann allerdings nicht betragsfrei mitversichert werden, wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist!
Sind beide Eltern über ihre eigenen Eltern oder Großeltern familienversichert, gibt es zwei Optionen:
- Ein Elternteil kann sich selbst bei einer Krankenkasse versichern und lässt das Kind bei sich familienversichern.
- Das Kind kann auch bei seinen Großeltern familienversichert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Lebensunterhalt des Kindes hauptsächlich von diesen Verwandten bestritten wird. Viele Krankenkassen machen in diesem Fall zur Voraussetzung, dass das Kind im Haushalt der Großeltern lebt.