Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz soll dir ermöglichen, während deiner Schwangerschaft und auch nach der Geburt dein Kind und deinen Beruf unter einen Hut zu bringen.
Für die Arbeitgeberseite gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes verpflichtend, sobald sie von deiner Schwangerschaft erfährt. Es ist also ratsam, den Betrieb bzw. die Dienststelle so früh wie möglich über deine Schwangerschaft zu informieren! Das Mutterschutzgesetz schützt dich und dein Kind vor gesundheitlichen Schäden und erleichtert dir deine Aufgaben als (werdende) Mutter.
Die wichtigsten Gesetzesvorgaben haben wir in den folgenden Abschnitten zusammengetragen. Sie gelten gleichermaßen für alle Beschäftigten – auch während der Ausbildung oder im Studium.
Arbeitszeit
Während der Schwangerschaft und Stillzeit gelten strenge Regeln für Überstunden, abhängig von deinem Alter:
- Wenn du unter 18 Jahre alt bist, darfst du nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten;
- Für über 18-Jährige ist ein Arbeitspensum verboten, das in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderwochen einschließlich der Sonntage über 90 Stunden (kurz "Doppelwoche") oder über achteinhalb Stunden am Tag hinausgeht.
Außerdem muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.
Anders bei einer Beschäftigung in der Nacht, hier wurde das strikte Nachtarbeitsverbot gelockert: Wenn die werdende Mutter ausdrücklich damit einverstanden ist, darf sie bis 22 Uhr arbeiten. Dieses Einverständnis kann sie jederzeit rückgängig machen. Das Mutterschutzgesetz verlangt außerdem eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsfähigkeit einer schwangeren Frau.
Gesundheitliche Gefahren am Arbeitsplatz
Je nach Beruf kannst du während der Schwangerschaft möglicherweise nicht mehr deine vollständige Arbeitsleistung erbringen. Jede Beschäftigung, die deine Gesundheit oder die deines Kindes gefährden könnte, ist laut Mutterschutzgesetz verboten – das betrifft auch die Stillzeit!
Alles, was dir körperliche Beschwerden bereitet, gilt als gesundheitsgefährdend. Sollte das der Fall sein, lass dir bis zum Ende der Schwangerschaft ein ärztliches Attest ausstellen. Dein Betrieb bzw. die Dienststelle muss dir dann entgegenkommen, zum Beispiel eine Liege zum Ausruhen aufstellen, dich in einem anderen Bereich oder einer anderen Abteilung einsetzen – oder deine volle Arbeitskraft durch eine Schwangerschaftsvertretung ersetzen. Deine Ausbildungsvergütung kann dir deswegen nicht gekürzt werden!
Folgende Aufgaben dürfen Schwangere grundsätzlich nie ausführen:
- Heben, Bewegen oder Befördern von Gegenständen per Hand, die (regelmäßig) mehr als fünf oder (gelegentlich) mehr als zehn Kilogramm wiegen
- Nach dem fünften Schwangerschaftsmonat auch solche Tätigkeiten, bei denen ständig länger als vier Stunden gestanden werden muss
- Tätigkeiten, die häufiges Strecken, Beugen oder Bücken erfordern
- Tätigkeiten, die mit extremem Lärm oder dem Kontakt mit Gefahrstoffen verbunden sind (zum Beispiel Lacke, Chemikalien etc.)
- Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
- Sogenannte Fließarbeit
-
Tätigkeiten mit einem vorgegebenen Arbeitstempo, wenn die Arbeit selbst oder das Tempo die werdende Mutter und/oder ihr Kind gefährdet
Kündigungsschutz
Ganz grundsätzlich ist während der Ausbildung eigentlich nur eine außerordentliche Kündigung möglich. Falls deine Ausbildungsstätte zum Kündigungszeitpunkt noch nichts von deiner Schwangerschaft weiß, hast du bis zwei Wochen danach Zeit, um das zu ändern. Holst du innerhalb dieser zwei Wochen die Mitteilung an deinen Ausbildungsbetrieb nach, gilt für dich bis vier Monate nach der Geburt ein besonderer Kündigungsschutz.
Nach Ablauf dieser zweiwöchigen Frist greift der Kündigungsschutz nur, wenn du deine Mitteilung unverschuldet versäumt hast (z. B. weil du selbst noch nicht wusstest, dass du schwanger bist) und du dann deine Ausbildungsstätte unverzüglich in Kenntnis setzt. Der viermonatige Kündigungsschutz gilt auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Wenn du in dieser Zeit trotzdem eine Kündigung bekommst, solltest du schnell handeln: Du hast nur drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung Klage einzureichen! Wende dich dann schnellstmöglich an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, an den Betriebs- bzw. Personalrat oder an deine ver.di Jugend vor Ort.
Du selbst darfst übrigens während der Schwangerschaft und innerhalb der Mutterschutzfristen jederzeit fristlos kündigen.
Mutterschutz und Urlaub
Die Mutterschutzfrist – umgangssprachlich der Mutterschaftsurlaub – beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und dauert bis acht Wochen danach. Während dieser Zeit bist du von der Arbeit befreit.
In der Zeit vor der Geburt gilt das sogenannte relative Beschäftigungsverbot. Das bedeutet: Die Mutter kann entscheiden, ob sie – wie vom Gesetzgeber angesetzt – bis sechs Wochen vor der Geburt arbeitet oder doch länger.
Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Eine Beschäftigung in diesen acht Wochen ist also auf jeden Fall ausgeschlossen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Geburt und verlängert sich um die Tage, die du bei einer Frühgeburt vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen konntest.
Trotz Mutterschutz steht dir auch dein Erholungsurlaub in voller Höhe zu. Wenn du wegen Schwangerschaft oder Mutterschutz deinen Resturlaub im laufenden Jahr nicht nehmen konntest, bleibt er dir sogar noch nach dem 31. März des darauffolgenden Jahres erhalten.
Praktikum
Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Menschen im Praktikum und zum Beispiel für Beschäftigte,
- die mit persönlicher Einschränkung in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.
- die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind.
- die in einer arbeitnehmerähnlichen Position tätig sind (z.B. Fremdgeschäftsführung);
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die Lernende an einer Schule oder in einem Studium unter bestimmten Voraussetzungen sind, etwa wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.
Stillpause
Wenn du dein Baby stillst, muss du dafür in den ersten zwölf Monaten während der Arbeitszeit freigestellt werden, und zwar:
- bei bis zu acht Stunden Arbeitszeit für mindestens 2x30 Minuten oder 1x60 Minuten.
- bei über acht Stunden Arbeitszeit für mindestens 2x45 Minuten oder 1x90 Minuten (wenn in der Nähe deines Arbeitsplatzes keine Stillmöglichkeit vorhanden ist).
Du musst die Stillzeiten nicht vor- oder nacharbeiten und sie dürfen dir auch nicht auf die Ruhepausen angerechnet werden.
Vorsorgeuntersuchungen
Dein Betrieb bzw. die Dienststelle muss dich für alle Vorsorgeuntersuchungen freistellen. Die dadurch entstehenden Fehlzeiten musst du weder vor- noch nacharbeiten. Während der Schwangerschaft finden die Vorsorgeuntersuchungen in der Regel einmal im Monat statt – falls sie öfter notwendig sein sollten, lass dich keinesfalls unter Druck setzen. Nicht deine Ausbildungsstätte, sondern du und deine Frauenarztpraxis bestimmen den Abstand zwischen deinen Untersuchungen!