Elternzeit
Eltern können sich für die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Für Auszubildende gelten dabei dieselben gesetzlichen Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten.
Die Elternzeit wird nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, d. h. deine Ausbildungszeit wird für diese Zeitspanne unterbrochen und verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit.
Maximal drei Jahre
Insgesamt darf jedes Elternteil maximal drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen – und zwar bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (also bis zum neunten Geburtstag). Ab dem dritten Geburtstag des Kindes gibt es allerdings nur noch ein Recht auf zwei Jahre Elternzeit – auch wenn vorher z. B. gar keine Elternzeit genommen wurde. Die Eltern können die Elternzeit abwechselnd oder gemeinsam nutzen, ganz wie sie wollen und wie sie es sich leisten können.
Deine Elternzeit kannst du in drei Abschnitte teilen und Anfang und Ende jeweils frei wählen. Dein Arbeitgeber kann nur aus „dringenden betrieblichen Gründen“ widersprechen – die müssen aber auch erstmal nachgewiesen werden. Falls das (in seltenen Fällen) passiert, hol dir Unterstützung bei deinem Betriebs- bzw. Personalrat oder bei deiner Gewerkschaft!
Wenn du deinem Betrieb bzw. deiner Dienststelle deine Elternzeit mitteilst, musst du dich auf die nächsten zwei Jahre festlegen. Spätere Änderungen sind mit Zustimmung „von oben“ möglich, aber du hast kein Recht darauf. Mach also mit deinem*r Partner*in einen guten Plan: Denkt voraus!
Absprache mit der Ausbildungsstätte
Deine bevorzugte Elternzeit musst du im Betrieb sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Inanspruchnahme mitteilen.
Kläre deine Wünsche am besten frühzeitig und im direkten Gespräch mit deinem Ausbildungsbetrieb, damit rechtzeitig Ersatz für dich gefunden werden kann. Wenn du dir unsicher bist und/oder davon ausgehst, dass dir mit Unmut begegnet wird, wende dich an deinen Betriebs- oder Personalrat!
Einen Antrag auf Elternzeit gibt es nicht, da du diese der Arbeitgeberseite einfach schriftlich und mit Unterschrift mitteilen darfst. Lediglich eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail ist nicht rechtsgültig.
Deine Ausbildungsstätte ist außerdem verpflichtet, dir die angemeldete Elternzeit zu bestätigen! Schau hier genau hin: In der Bestätigung sollte stehen, von wann bis wann du Elternzeit nimmst und wann du die Elternzeit angemeldet hast.
Vergütung und Teilzeitarbeit
Auf eine Vergütung bzw. Lohnfortzahlung hast du in der Elternzeit keinen Anspruch. Es gibt allerdings andere Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung, allen voran das Elterngeld, das einen großen Teil deines wegfallenden Einkommens ersetzt.
Während der Elternzeit ist es auch möglich, in Teilzeit bis zu 30 Stunden pro Woche in deiner Ausbildungsstätte oder – mit Genehmigung deines Ausbildungsbetriebs – auch in einem anderen Unternehmen zu arbeiten.
Auszubildende mit Kind dürfen auch eine Teilzeitausbildung absolvieren, dazu muss ein Antrag mit dem auszubildenden Betrieb bzw. der Dienststelle zusammen an die Handwerks-, Industrie- oder Landwirtschaftskammer gestellt werden. Auch Azubis in Teilzeit haben die Option auf Berufsausbildungsbeihilfe. Zu den Fördermöglichkeiten wendest du dich am besten direkt an die Anlaufstellen in der Agentur für Arbeit bzw. im Jobcenter.
Mehr Infos? Das DGB-Projekt „Vereinbarkeit von Familie und Beruf gestalten“ berät Betriebs- und Personalratsmitglieder sowie Beschäftigte zu allen Themen rund um Arbeit und Leben – und kommt z. B. auch mit Infos zu Elterngeld und Elternzeit in Betriebe und Dienststellen.
Homepage: vereinbarkeit.dgb.de, E-Mail: vereinbarkeit@dgb.de, Infohotline (Mo + Mi 10-14 Uhr): 030 / 21240 525