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glücklicher Mensch wirft Unterlagen in die Luft

Abschluss ohne Ausbildung? Ja, mit der „Externenprüfung“!

Viele Wege führen nach Rom. Was für eine Reise in die italienische Hauptstadt gilt, ist auch für einen Berufsabschluss in Deutschland möglich. Denn auch ohne vorangegangene Berufsausbildung kann hierzulande – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Abschlussprüfung abgelegt werden. Diese Möglichkeit einer sogenannten Externenprüfung macht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) möglich. Wie, das erfahrt ihr hier.

Zulassungsvoraussetzung: einschlägige Berufserfahrung - was bedeutet das? 

Um auch ohne vorherige duale Ausbildung eine Abschluss- oder Gesellenprüfung abzulegen, braucht es vor allem eins: einschlägige Berufserfahrungen. Wer bereits die Kompetenzen erworben hat, die den wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufs entsprechen, hat also eine Chance, die Zulassung zur Prüfung und damit einen anerkannten Berufsabschluss zu bekommen. Auch Berufserfahrungen oder Abschlüsse, die außerhalb von Deutschland erworben wurden, können als einschlägige Berufserfahrungen eingebracht werden.

Dreh- und Angelpunkt, um ohne vorherige Ausbildung zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, sind die Nachweise über die Berufstätigkeit im Aufgabenbereich des angestrebten Berufsabschlusses. Ein wesentlicher Faktor ist die Erfahrungszeit. Die ist in Paragraf 45 Abs. 2 BBiG geregelt. Dort heißt es: „Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.“

In der Regel müssen also viereinhalb Jahre Berufspraxis nachgewiesen werden. Und: Habt ihr vorher schon eine Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf absolviert, kann dies auf die zu erbringenden Zeiten der Berufstätigkeit angerechnet werden.

Ausnahmen von der Regel

Allerdings lässt Paragraf 45 Abs. 2 BBiG auch Ausnahmen vom „Eineinhalbfachen“ zu, nämlich dann, „wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.“

Und so funktioniert die Beantragung

Nachweisen könnt ihr eure „berufliche Handlungsfähigkeit“ zum Beispiel durch Vorlage von Zertifikaten, die für eine längere und fundierte berufliche Qualifizierungsmaßnahme ausgestellt werden. Dabei gilt, dass solche Maßnahmen mindestens die reguläre Ausbildungszeit des entsprechenden Berufs umfassen.

Prüfungsbewerber*innen müssen ihren Antrag auf Zulassung bei ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) stellen und dabei die jeweils geltenden Antragsfristen beachten. In der Regel finden Abschlussprüfungen zweimal im Jahr statt – einmal im Sommer und einmal im Winter.

Erteilt die IHK die Zulassung, gelten für externe Bewerber*innen die gleichen Regeln wie für alle anderen Prüflinge. Sie nehmen an der gleichen Abschlussprüfung teil wie Auszubildende und müssen ebenso wie diese alle Fertigkeiten und Kenntnisse – theoretische und fachpraktische – nachweisen, die die Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf verlangt. Welche das sind, erfahrt ihr hier

Unterstützung anbieten und Informationen einholen

Die Externenprüfung bietet auch Bewerber*innen mit Berufserfahrung, die neu in Deutschland sind, eine gute Möglichkeit, einen anerkannten Abschluss nachzuholen. Sprecht Kolleg*innen ohne Abschluss darauf an und unterstützt sie bei der Informationsbeschaffung.  Denn letztlich ist der Weg, der zum Abschluss führt, nicht entscheidend für gute Arbeitsbedingungen, der Abschluss selber aber schon.

Weitere Informationen findet ihr im Internet, beispielsweis eim Prüferportal des BiBB oder auf den regionalen Seiten der IHK. Sprecht eure Jugendsekretär*innen von ver.di an und holt euch Unterstützung.

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