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FAQ zum Thema Corona und Ausbildung

FAQ zu Corona für Auszubildende

In den folgenden FAQ findet ihr Antworten und Hilfestellungen zu den häufigsten ausbildungsrechtlichen Fragen rund um Corona. 

1. Ich möchte eine Ansteckung mit dem Corona-Virus vermeiden. Muss/Darf ich zu Hause bleiben?

Nein. Die bloße Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, genügt nicht, damit Auszubildende der Arbeit fernbleiben dürfen. Verweigert der Ausbildende zumutbare Maßnahmen zum Schutz der Auszubildenden, können diese berechtigt sein, der Ausbildung fernzubleiben. Dies sollte jedoch nicht ohne Absprache mit der Interessenvertretung oder ver.di geschehen.

Im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten muss der Ausbildende die Möglichkeit zum Homeoffice anbieten. Das Angebot darf nur dann unterbleiben, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, z.B. weil zwingend im Betrieb noch ein Ausbildungsinhalt vermittelt werden muss. Betriebliche Interessenvertretungen können darauf hinwirken, Regelungen zur Ausbildung im Homeoffice / von zu Hause aus für Auszubildende und Beschäftigte mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, falls sie nicht bereits bestehen (freiwillige Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung).

2. Ich stehe unter Corona-Quarantäne (Verdacht oder bestätigte Erkrankung). Bekomme ich weiterhin meine Ausbildungsvergütung

Bei einem Verdacht oder einer bestätigten Erkrankung müssen Auszubildende der Arbeit fernbleiben, um nicht weitere Personen anzustecken. Auszubildende haben grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf ungeminderte Entgeltfortzahlung. Dem Arbeitgeber wird dies im Fall einer Quarantäneanordnung auf Antrag erstattet. Nach den sechs Wochen erhalten Auszubildende Krankengeld von der Krankenkasse bzw. haben Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung dafür ist natürlich eine ordnungsgemäße Krankschreibung bzw. eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde.

3. Muss ich dem Arbeitgeber erzählen, dass mir das Gesundheitsamt häusliche Quarantäne anordnet?

Ja, der Arbeitgeber muss davon umgehend und unter Vorlage der Anordnung des Gesundheitsamtes informiert werden.

4. Muss/Darf ich trotz Corona-Quarantäne zum Unterricht, in den Betrieb oder an einer Prüfung teilnehmen?

Nein. Wer gegen eine Quarantäne-Anordnung verstößt, begeht eine Straftat, jedenfalls droht ein Bußgeld. Prüfungen, an denen Auszubildende aus wichtigem Grund, beispielsweise einer Corona-Quarantäne (Verdacht oder bestätigte Erkrankung), nicht teilnehmen, gelten als nicht abgelegt (also nicht als Fehlversuch) und können stattdessen zum nächstmöglichen Termin erfolgen. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Verhinderungsgrund beim Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt wird und zum anderen eine ordnungsgemäße Krankschreibung bzw. eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde. Die Prüfung kann wie bei jeder anderen Erkrankung nachgeholt werden.
Versäumter Lerninhalt muss nachgearbeitet werden wie bei jeder anderen Erkrankung auch. Da derzeit immer wieder Schulen und teilweise auch Berufsschulen geschlossen oder ganze Klassen in Quarantäne sind, wird es möglicherweise eine einheitliche Regelung zum Nachholen des versäumten Unterrichts bzw. der Prüfungen je Berufsschule geben. Wie diese aussehen wird, ist immer noch unklar. Am besten erkundigt ihr euch bei eurer zuständigen Berufsschule.

5. Darf mein Arbeitgeber mich in Corona-Risikogebiete schicken?

Die Arbeitspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Dienstreisen, falls sie dem Zwecke der Ausbildung dienen. Alleine aufgrund der Sorge vor Ansteckung dürfen Auszubildende eine Dienstreise nicht verweigern. Möchte der Arbeitgeber Auszubildende in ein Quarantänegebiet oder in eine Gegend schicken, zu dem wegen der Infektionsgefahr durch das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung vorliegt (nicht zu verwechseln mit einem bloßen Sicherheitshinweis), können Auszubildende die Dienstreise verweigern.
Für medizinisches Personal oder Beschäftigte von Katastrophenschutzorganisationen, die gerade zur Bekämpfung von Seuchen in den betroffenen Gebieten eingesetzt werden, gelten abweichende Regeln.

6. Welche Vorsorgemaßnahmen muss mein Arbeitgeber treffen, um mich vor Corona zu schützen?

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren im Betrieb so gering wie möglich bleiben. Auch im Betrieb ist das Abstandsgebot möglichst einzuhalten, z.B. durch Markierungen auf dem Boden. Wo das nicht möglich ist, hat der Ausbildende Mund-Nase-Bedeckungen oder weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Je nach Art des Betriebes – etwa mit viel Kundenkontakt – kann eine konkrete Verpflichtung folgen, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeber sind in der Pflicht, ihre Beschäftigten über geeignete Schutzmaßnahmen zu informieren und ggf. zu schulen. Diese Maßnahmen müssen mit den betrieblichen Interessenvertretungen abgestimmt werden. Es ist daher empfehlenswert, sich sehr schnell zur Gefährdungslage im Betrieb zu beraten und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard (zum Beispiel unter www.baua.de) zu berücksichtigen.?

7. Dürfen minderjährige Auszubildende auch in Bereichen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko arbeiten?

Grundsätzlich unterliegen Jugendliche im Arbeitsleben besonderen Schutzmaßnahmen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz. So dürfen sie nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die sie gefährlichen Mikroorganismen aussetzen, welche Infektionen hervorrufen könnten. Hierzu zählt auch das Virus SARS-CoV-2, das unter die Biostoffverordnung fällt. Die Ausbildenden müssen die Gefährdung, die durch das Virus am Ausbildungsplatz entstehen können, beurteilen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Jugendlichen zu schützen.

8. Meine Berufsschule wurde zum Schutz vor einer weiteren Corona-Ausbreitung geschlossen. Muss ich ausgefallene Stunden nachholen?

Die ausgefallenen Stunden müssen nicht nachgearbeitet werden. Je nachdem, wie lange die Berufsschulen geschlossen bleiben, muss es pro Berufsschule einen Plan geben, wie ausgefallener Unterricht nachgeholt werden kann. Die meisten Berufsschulen erstellen Aufgaben, die durch Online-Unterricht oder E-Mails abgerufen werden können. Diese Aufgaben könnten bewertet werden und in die reguläre Benotung einfließen. Ob und wie das erfolgt, regeln die Länder.

9. Verlängert sich dadurch meine Ausbildung?

Natürlich ist es Ziel der Ausbildung, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit zu erreichen. Dafür haben Ausbildende Sorge zu tragen, aber auch Auszubildende eine Mitwirkungspflicht. Wird dieses Ziel allerdings durch die aktuelle Corona-Krise unerreichbar, kann im Ausnahmefall eine Verlängerung der Berufsausbildung in Betracht kommen. Nach § 8 Abs. 2 BBiG können Auszubildende dann die Verlängerung der Ausbildung beantragen.

10. Die Berufsschule hat mir Aufgaben gegeben. In welchem Umfang muss mein Arbeitgeber mich für die Erledigung freistellen?

Sobald die Schule Unterrichtsalternativen z. B. Online-Unterricht oder Aufgaben anbietet, muss der Arbeitgeber die Auszubildenden dafür in vollem Umfang nach §15 BBiG freistellen. Zunächst sollte davon ausgegangen werden, dass die Berufsschule den Umfang des alternativen Unterrichts analog zur ursprünglichen Berufsschulzeit angelegt hat. Daher sollen Unterrichtsalternativen nicht als Hausaufgabe verstanden werden, die einen hundertprozentigen Einsatz im Betrieb rechtfertigen!

Sollte es Unklarheiten über den Umfang des alternativen Unterrichts geben, kann das direkt mit der Berufsschule geklärt werden. Bei Problemen können sich Auszubildende an ihre betrieblichen Interessenvertretungen wenden.

11. Muss ich in den Betrieb oder in die Dienststelle arbeiten gehen?

Ja, die Auszubildenden müssen im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern der Berufsschulunterricht nicht anderweitig aufrechterhalten wird (zum Beispiel durch Online-Unterricht), sie nicht selbst unter Quarantäne gestellt sind und falls nicht der Ausbildungsbetrieb vorgibt, den Betrieb nicht zu betreten. Verweigert der Ausbildende zumutbare Maßnahmen zum Schutz der Auszubildenden, können diese berechtigt sein, der Ausbildung fernzubleiben. Dies sollte jedoch nicht ohne Absprache mit der Interessenvertretung oder ver.di geschehen.

12. Mein Betrieb oder die Dienststelle wurde zum Schutz vor einer weiteren Corona-Ausbreitung geschlossen. Bekomme ich weiterhin meine Ausbildungsvergütung, auch wenn ich selbst nicht krank bin?

Ja, Auszubildende bekommen weiterhin ihre Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber gezahlt.

13. Muss ich nun ausbildungsfremde Tätigkeiten ausführen?

Das kommt immer darauf an, was genau für eine Ausbildung vereinbart wurde. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers wird durch die Corona-Krise nicht erweitert. Nach wie vor dürfen nur Tätigkeiten zugewiesen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und in die Ausbildung eingebettet sind Auch ausbildungsfremde Tätigkeiten, die verrichtet wurden, sind in den Ausbildungsnachweis einzutragen und vom Ausbildenden abzuzeichnen.

14. Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Nein, nach jetzigen Gesichtspunkten darf Auszubildenden gegenüber keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, z.B. auch Lernaufgaben für zu Hause, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Sollten Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit bestehen, gelten ihre Regelungen. Jedoch haben sie weiterhin Anspruch auf eine volle Ausbildungsvergütung (gemäß des § 19 Absatz 1 Nr. 2 BBiG) für mindestens sechs Wochen.

15. Können Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?

Nein, denn der Urlaub muss von Auszubildenden selbst beantragt, darf also nicht gegen ihren Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Ausnahmen gelten für sogenannte Betriebsferien, die jedoch mit den betrieblichen Interessenvertretungen vereinbart werden müssen. Sollten Betriebs- oder Dienstvereinbarungen dazu bestehen, gelten ihre Regelungen.

16. Darf der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie meinen Urlaub streichen?

Bereits genehmigtem Urlaub kann der Arbeitgeber Auszubildenden nur streichen, wenn die Existenz des Betriebs gefährdet ist und es in dieser Situation auch auf den/die Auszubildende ankommt – der Widerruf des Urlaubs ist also nur auf echte Ausnahmefälle begrenzt. Aktuell haben vor allem das Gesundheitswesen und der Lebensmittelhandel eine besondere Versorgungsaufgabe für die Bevölkerung. Deswegen ist es aber für den Ausbildenden nicht unzumutbar, auf Auszubildende im bereits gewährten Urlaub zu verzichten.

Falls euch als Auszubildende wegen der aktuellen Situation euer Urlaub gestrichen wird:

  • Lasst euch die Urlaubsstreichung und zugehörige Begründung vom Arbeitgeber schriftlich geben.
  • Erklärt (am besten in einer Mail), dass ihr zum Verzicht auf den Urlaub bereit seid, wenn die Stornierungskosten für den Urlaub übernommen werden.
  • Tretet euren Dienst an, wie vom Arbeitgeber vorgegeben.
  • Entstandene Stornierungskosten für eure Urlaubsplanungen könnt ihr eurem Arbeitgeber in Rechnung stellen.

17. Dürfen Azubis in der Corona-Krise Überstunden machen?

An den Arbeitszeitregelungen im Tarif- oder Ausbildungsvertrag ändert auch die Corona-Krise nichts. Ebenso gilt das Arbeitszeitgesetz weiter. Allerdings haben Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, für bestimmte Branchen die Arbeitszeitgrenzen auszuweiten. Außerdem dürfen Arbeitgeber einseitig überobligatorische Arbeit einfordern – jedoch nur im Notfall, etwa im Katastrophenfall zur Abwendung von Schäden im Betrieb. Das gilt also beispielsweise nicht, um in einem produzierenden Betrieb die erhöhte Nachfrage nach bestimmen Produkten zu befriedigen. Die zu Beginn der Pandemie vorgesehene Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit ist zum 30.6.2020 abgelaufen. Die absolute tägliche Höchstarbeitszeit für erwachsene Auszubildende beträgt nunmehr wieder 10 Stunden.

In der aktuellen Situation ist ein solcher Notfall in den Gesundheitseinrichtungen denkbar. Allerdings darf auch in diesen Fällen die maximale Arbeitszeit von 48 Wochenstunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschritten werden. Wenn es zu geänderten Arbeitszeiten kommt oder Überstunden angeordnet werden sollen, sind die betrieblichen Interessenvertretungen zu beteiligen. Eine Beschäftigung von Auszubildenden, die über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten (§17 Abs. 3 BBiG).

18. Dürfen Auszubildende gekündigt werden?

Die kurzfristige Schließung zum Schutz einer weiteren Corona-Ausbreitung alleine rechtfertigt keine Kündigung von Auszubildenden. Sollte jedoch ein Ausbildungsbetrieb für längere Zeit vollständig zum Erliegen kommen und dadurch die Ausbildungseignung dieses Betriebes verloren gehen, kann die Kündigung von Auszubildenden möglich sein. In diesem Fall müssen sich die Ausbildenden mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für die Auszubildenden bemühen.

19. Wenn aufgrund des Corona-Virus der Kindergarten, die Kita oder die Schule meines Kindes geschlossen hat, kann ich dann zu Hause bleiben und bekomme weiter mein Geld?

Wenn trotz aller Bemühungen keine Betreuung der eigenen Kinder sichergestellt werden kann, haben auch Auszubildende das Recht, die Leistung zu verweigern. Für die Vergütung gilt der §19 Abs. 1 Nr. 2b des BBiG. Hier ist geregelt, dass Auszubildende bis zu einer Dauer von sechs Wochen weiterhin ihre Ausbildungsvergütung vom Ausbildungsbetrieb erhalten, wenn sie unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis zu erfüllen. Vorausgesetzt ist hier natürlich, dass alle zumutbaren Möglichkeiten zur anderweitigen Kinderbetreuung ausgeschöpft sind. In dem Fall sollten Auszubildende schnellstmöglich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Außerdem kann auch über die Möglichkeit von Online-Unterricht oder Videokonferenzen für die betreffenden Auszubildenden nachgedacht werden, falls die Betreuungssituation dies zulässt. Die betrieblichen Interessenvertretungen können hier hilfreich zur Seite stehen. Auch Kinderkrankengeld gem. § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ist in dieser Zeit denkbar, der Anspruch ist aber geringer. Ist die Betreuungseinrichtung länger als sechs Wochen geschlossen, besteht Anspruch auf 67 Prozent der Nettoausbildungsvergütung gemäß dem § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz.

Eine Notfallbetreuung ist für die sogenannten systemrelevanten Berufe gesichert. Die genauen Regelungen dazu sind allerdings nicht bundeseinheitlich und können ggf. kurzfristig geändert werden.

20. Meine Prüfung wurde verschoben. Wer entscheidet darüber, ob die Prüfung stattfindet? Was passiert mit den bereits bezahlten Prüfungsgebühren?

Die jeweils zuständige Prüfungsstelle entscheidet darüber, ob Prüfungen stattfinden und wann sie nachgeholt werden. Prüfungsgebühren für die Abschlussprüfung der Auszubildenden zahlt der ausbildende Betrieb (§ 37 Abs. 4 BBiG).

21. Durch die verschobene Prüfung endet nun mein Ausbildungsvertrag vor dem Prüfungstag. Verlängert sich meine Ausbildung automatisch?

Nein. Diese sehr wichtige Frage muss individuell von den betreffenden Auszubildenden geklärt werden, sollten die betrieblichen Interessenvertretungen hier keine kollektive Regelung herbeiführen können. Auszubildende sollten vorsichtshalber einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung stellen!

22. Bis wann bekomme ich Ausbildungsvergütung, wenn meine Ausbildung vor der Wiederholungsprüfung endet?

Rechtlich gesehen endet mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausbildungsvergütung zu zahlen. Auch deshalb sollten Auszubildende vorsichtshalber einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung beantragen.

23. Ist meine Übernahme gefährdet?

Die Einschränkungen und Schließungen von Betrieben zum Schutz vor einer weiteren Corona-Ausbreitung sind nach wie vor nicht absehbar. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich die Wirtschaft davon wieder erholen wird. Daher sollten Betriebe weiterhin auf eine Übernahme von Auszubildenden setzen. Bestehende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zur Übernahme behalten weiterhin ihre Gültigkeit und schützen auch in dieser Krisensituation.

24. Darf der Arbeitgeber in dieser Krisensituation ohne die Mitbestimmung von JAVen oder des Betriebs- bzw. Personalrats agieren?

Die Mitbestimmungsrechte gelten auch in Krisensituationen. Für Betriebsräte gilt: Allenfalls bei so genannten Notfällen sollen einseitige Anordnungen im Bereich der sozialen Angelegenheiten möglich sein. Notfälle sind plötzlich auftretende, unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse mit höchstem Gefahrenpotential (z. B. Brand oder Überschwemmung im Betrieb). Die meisten Maßnahmen wegen Corona sind Eil- und keine Notfälle, so dass der Arbeitgeber auch hier keine einseitigen Anordnungen treffen darf.

Für Personalräte gilt: Das Mitbestimmungsverfahren ist durchzuführen, die Dienststellenleitung kann vorläufige Anordnungen treffen, wenn Maßnahmen ergriffen werden müssen, die keinen Aufschub erlauben.

25. Ich bin aufgrund einer Vorerkrankung besonders gefährdet. Darf ich zu Hause bleiben?

Leider nein. Die bloße Befürchtung, sich bei Verlassen der Wohnung möglicherweise mit dem Corona-Virus anzustecken, genügt nicht, damit Auszubildende der Arbeit fernbleiben dürfen. Allerdings ist der Ausbildende verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeberatung beim Betriebsarzt/der Betriebsärztin zu ermöglichen. Dieser/Diese schlägt dem Ausbildenden geeignete Schutzmaßnahmen vor, sollten die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Gegebenenfalls kann der Arzt / die Ärztin auch einen Wechsel des aktuellen Ausbildungsortes empfehlen, also zum Beispiel von der Kundenbetreuung in eine Verwaltungseinheit und dort ins HomeOffice. Der Ausbildende erfährt davon nur, wenn der/die Auszubildende ausdrücklich einwilligt. Die arbeitsmedizinische Vorsorgeberatung kann telefonisch erfolgen; einige Betriebsärzte / Betriebsärztinnen bieten eine Hotline für die Beschäftigten an.

Der Ausbildende muss den Auszubildenden im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen. Dies darf nur dann unterbleiben, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, z.B. weil zwingend im Betrieb noch ein Ausbildungsinhalt vermittelt werden muss. Betriebliche Interessenvertretungen können darauf hinwirken, Regelungen zur Arbeit im Homeoffice / von zu Hause aus für Auszubildende und Beschäftigte mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, falls sie nicht bereits bestehen (freiwillige Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung).

26. Darf der Arbeitgeber ein Fiebertagebuch verlangen oder mir das Fieber selbst messen?

Das – kontaktlose - Fiebermessen in Verdachtsfällen wird neben vielen anderen Maßnahmen zum Arbeitsschutz empfohlen. Das bedeutet aber nicht, dass Auszubildende dies hinnehmen müssen. Besonders dann nicht, wenn sie keinerlei Symptome wie Husten, Atemnot oder Fieber zeigen. Keinesfalls hinnehmbar ist eine Fiebermessung, bei der ein womöglich noch ungereinigtes Gerät den Körper berührt. Sollten Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zur Arbeitsschutz bestehen, gelten ihre Regelungen.
 
27. An wen wende ich mich, wenn ich Probleme oder individuelle Fragen habe, die hier nicht aufgeführt werden?

Zunächst einmal könnt ihr euch an eure Jugend- und Auszubildendenvertretung oder euren Betriebs- bzw. Personalrat vor Ort wenden. Außerdem unterstützt euch eure ver.di Jugend vor Ort.

28. Darf der Arbeitgeber mich zwingen, im Home-Office zu arbeiten / ausgebildet zu werden?

Nein. Dein Zuhause gehört dir. Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die Arbeit, nicht auf dein zu Hause. Der Ausbildende ist im Fall von Büroarbeit oder ähnlichen Tätigkeiten verpflichtet, dir Arbeiten in der Wohnung anzubieten, wenn nicht zwingende Gründe dagegen stehen. Du bist verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen, wenn nichts dagegen spricht. Wohnst du aber z.B. noch zu Hause und hast keinen geeigneten Ort, um in Ruhe und in gesunder Haltung zu arbeiten oder ist die Datenleitung zu schwach oder kannst du den Datenschutz über das WLAN oder wegen kleinerer Geschwister nicht sicherstellen oder ähnliches – dann kannst du ablehnen, in deiner Wohnung zu arbeiten. Wenn es eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einen Tarifvertrag zu diesem Thema gibt, dann gelten die dort beschriebenen Regeln.

29. Muss der Arbeitgeber einen Selbsttest stellen oder darf er Auszubildende (und Beschäftigte) auch in ein Testzentrum schicken?

Der Ausbildende muss allen Beschäftigten, auch Auszubildenden, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test anbieten. Er kann Test selbst beschaffen oder die Tests von anderen Anbietenden durchführen lassen.

30. Wenn der Test in einem Testzentrum stattfindet, gelten dann der Weg, das Warten und der Test als Arbeitszeit?

ver.di geht davon aus, dass der Test dazu dient, dass der Ausbildende seine Testpflicht erfüllt. Die Testung ist also zumindest auch fremdnützig. Damit ist die Zeit, die für die Testung insgesamt aufgewendet wird, Arbeitszeit. Denkbar ist, dass hierzu ein Tarifvertrag besteht, der die Vergütung dieser Arbeitszeit regelt. Dann greifen dessen Regelungen.

31. Wer muss die Test bei Abschlussprüfungen stellen, der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle (IHK)?

Für Test vor Prüfungen gibt es derzeit keine bundeseinheitliche Regelung. Wenn Tests durchgeführt werden, kann dies sinnvoll sein, um andere Prüfungsteilnehmende zu schützen. Mangels einer gesetzlichen Anordnung darf die Prüfungsteilnahme ungeprüften Personen aber nicht verweigert werden. Kosten dürfen den zu Prüfenden dadurch nicht entstehen. Die Prüfungen sind immer gebührenfrei, §§ 37 Abs. 4 und § 48 Abs. 1 BBiG


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