Zum Inhalt springen

Ohne Streik wird sich nichts verändern!

Viele wichtige Errungenschaften, wie etwa die 5-Tage-Woche oder die Personalbemessung im Krankenhaus, haben Beschäftigte im Streik erkämpft. Ohne Streik gibt es oft keine großen Veränderungen. Umso wichtiger ist es also, dass auch die Auszubildenden von ihrem Streikrecht Gebrauch machen.

Streikrecht = Grundrecht
Streiken in Deutschland ist ein Grundrecht und das aus guten Gründen. Wenn Gewerkschaften in Tarifverhandlungen höhere Löhne und bessere Arbeits- und Ausbildungsbedingungen fordern, stellen sich die Arbeitgeber häufig quer. Damit die Beschäftigten ihre Forderungen trotzdem durchsetzen können, hilft manchmal nur eins: es wird gestreikt, denn das setzt den Arbeitgeber richtig unter Druck! Die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten und Auszubildenden legen die Arbeit so lange nieder, bis ein akzeptables Ergebnis erreicht ist.

Streiken in der Ausbildung
Nur wenn wirklich viele Beschäftigte streiken, können die Forderungen auch durchgesetzt werden. Dafür braucht es auch die Auszubildenden. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt: Auszubildende sind „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ und dürfen so wie ihre Kolleg*innen streiken. Das heißt, immer wenn es in einer Tarifauseinandersetzung auch um eure Ausbildungsbedingungen (wie z.B. um Ausbildungszeiten oder Ausbildungsvergütung) geht, seid ihr gefragt mit euren Kolleg*innen zu streiken.

Berufsschulpflicht gilt nicht für Streikende
Das Streikrecht ist außerdem rechtlich höher gestellt als die Berufsschulpflicht. Für die Dauer des Streiks müsst ihr also nicht in die Berufsschule, das Fehlen von Auszubildenden aufgrund ihrer Streikteilnahme gilt als entschuldigt und auch das Ausbildungsziel ist dadurch in der Regel nicht gefährdet. Um unnötigen Ärger zu vermeiden: Sagt eurer Berufsschule vorher Bescheid, dass ihr wegen eurer Teilnahme am Streik im entsprechenden Zeitraum nicht am Unterricht teilnehmen werdet. Solltet ihr mit der Schule aufgrund eures Streiks dennoch Probleme bekommen, könnt ihr euch bei eurer Gewerkschaft vor Ort melden.

Streikrecht auch für Auszubildende in Pflegeberufen
Das Grundrecht zu streiken gilt selbstverständlich auch für Auszubildende in Pflegeberufen. Um die Versorgung von Patient*innen während eines Streiks zu gewährleisten, vereinbart ver.di mit dem Arbeitgeber extra eine Notdienstbesetzung. Auszubildende dürfen nicht zu Notdienstarbeiten herangezogen werden, denn das dient nicht dem Ausbildungszweck. Wenn ihr unsicher seid oder unter Druck gesetzt werdet, fragt einfach die Streikleitung in eurer Klinik.

Werde Teil der Tarifrebellion!
Streiken ist also unser gutes Recht und dabei können wir richtig was verändern. Das beweisen jedes Jahr viele, viele ver.di Kolleg*innen. Das wollt ihr auch? Dann informiert euch hier Tarifrebellion über aktuelle Tarifauseinandersetzungen oder bei eurer ver.di Jugend vor Ort ver.di finden – ver.di (verdi.de).

Drucken
Schliesse Suche

Was suchst du?