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Ausbildungsfremde Tätigkeiten - Wenn die Ausbildung nicht nach Plan läuft.

Botengänge für die Chefetage, Rasen mähen, Spülmaschine ausräumen oder Werkstatt putzen: Häufig werden unliebsame Tätigkeiten den Auszubildenden aufgebrummt. Wenn das immer wieder der Fall ist, dann läuft im Betrieb oder in der Dienststelle einiges schief. Denn Aufträge wie diese dienen in der Regel nicht dem Ausbildungsinhalt des Berufs. Sie werden als „ausbildungsfremde Tätigkeiten“ bezeichnet. Wie erkennst du sie und wie kannst du dich dagegen wehren?

Wenn du zum Chef-Kaffeekocher abgestellt bist, mittags ständig für die Kolleg*innen zum Imbiss nebenan rennen musst oder ein Abo für das Ausräumen der Spülmaschine hast, dann gehören diese Jobs meist schon auf den ersten Blick zu den sogenannten ausbildungsfremden Tätigkeiten. Darunter sind alle Arbeiten zu verstehen, die nicht dem „Ausbildungszweck“ dienen.

Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten zugewiesen werden, die für die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten erforderlich sind. So legt es § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eindeutig fest. Was genau darunter zu verstehen ist, ist detailliert in deinem Ausbildungsrahmenplan beschrieben. Private Besorgungen für den Chef oder die Chefin gehören ganz sicher nicht dazu.

Aber auch Akkord- und Fließbandarbeit, die Verrichtung immer derselben Tätigkeiten oder das regelmäßige Putzen von Werkstätten und Büros – mit Ausnahme des eigenen Arbeitsplatzes – sind ebenso wenig vorgesehen, wie Arbeiten, die körperlich zu anstrengend sind. Und dein Arbeitgeber darf dich auch nicht als vollwertige Arbeitskraft einsetzen, um Personalmangel auszugleichen, wenn – wie aktuell durch die Corona-Pandemie vermehrt – Fachkräfte ausfallen. Mit dem Verbot von ausbildungsfremden Tätigkeiten möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Auszubildende als billige Arbeitskräfte missbraucht werden.

Aber nicht alle unliebsamen Aufgaben sind auch wirklich ausbildungsfremd. Ablage- und Kopierarbeiten beispielsweise sind auf der Beliebtheitsskala der zu verrichtenden Tätigkeiten weder bei Auszubildenden noch bei Fachkräften ganz oben angesiedelt. Zu einem kaufmännischen Beruf gehören sie aber zweifelsfrei dazu. Wenn diese Aufgaben deinen Arbeitsalltag allerdings dominieren oder du ausschließlich dafür abgestellt bist, gelten auch sie als ausbildungsfremd.

Manchmal ist aber auch ein wenig Fingerspitzengefühl gefragt. Wechseln sich alle Beschäftigten mit dem Kaffeekochen oder dem Einkaufen fürs Mittagessen ab, solltest du mit Blick auf den kollegialen Frieden nicht sofort auf den Ausbildungsrahmenplan verweisen.

Was kannst du tun?

Gegen ausbildungsfremde Tätigkeiten solltest du dich zur Wehr setzen und dir bei deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), deinem Betriebs- oder Personalrat Hilfe holen. Deine Interessenvertreter*innen wissen, wie sie dich in solchen Fällen unterstützen können. Auch deine ver.di-Gewerkschaftssekretär*innen vor Ort stehen dir mit Rat und Tat zur Seite.

Wichtig ist, dass du dein Berichtsheft sorgsam führst. In diesen Ausbildungsnachweis, der von deiner Ausbildungskraft gegengezeichnet werden muss, trägst du auch Kaffeekochen und Co, also alle ausbildungsfremden Tätigkeiten, ein. Damit lassen sich im Zweifelsfall nicht nur Ausbildungspläne und Realität vergleichen, das Berichtsheft dient dir auch als gutes Beweismittel, um gegen ausbildungsfremde Tätigkeiten vorzugehen.

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